Leistungsbild nach HOAI
Das Leistungsbild nach HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) erstreckt sich über die folgenden baubegleitenden Leistungsphasen
- Grundlagenermittlung
Klärung technischer und wirtschaftlicher Grundsatzfragen
Systemanalyse
- Vorplanung
Aufstellen von Funktionsschemas
Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
Kostenschätzung nach DIN 276
- Entwurfsplanung
Durcharbeiten des Planungskonzeptes bis zum vollständigen Entwurf
Berechnung und Bemessung sowie zeichnerische Darstellung und Anlagenbeschreibung
Abstimmung mit der Tragwerksplanung
Verhandlung mit den Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit
Kostenberechnung nach DIN 276
- Genehmigungsplanung
Erarbeitung der Vorlagen für die Behörden
Ausführungsplanung
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 bis zur ausführungsreifen Lösung
Zeichnerische Darstellung der Anlagen mit Dimensionen
Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen
- Vorbereitung der Vergabe
Ermittlung der Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen
Aufstellen von Leistungsverzeichnisse
- Mitwirkung bei der Vergabe
Prüfen und Werten der Angebote
Aufstellen eines Preisspiegels
- Objektüberwachung (Bauüberwachung)
Überwachen der Ausführung des Objekts
Mitwirken bei der Aufstellung und Überwachung eines Zeitplanes
Durchführung von Leistungs- und Funktionsmessungen
Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen
Fachtechnische Abnahme der Leistung und Feststellung der Mängel
Rechnungsprüfung
Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen
Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
- Objektbetreuung und Dokumentation
- Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem ausführenden Unternehmen
- Erarbeitung der Wartungsplanung und -organisation
- Ü berwachung der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche auftreten